Das Ermittlungsverfahren
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1. Abschnitt - Ermittlungsverfahren - Das Ermittlungsverfahren, auch Vorverfahren genannt, beginnt regelmäßig mit einem Anfangsverdacht. Sei es von der Polizei oder aber der örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Dabei geht es nach dem Tatortprinzip. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft (sogar) verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.    I. Grundsätzliches 1. Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 160 Abs. 1 StPO im Rahmen eben jenen Ermittlungsverfahrens „zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen“, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält”. Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche „Anfangsverdacht” liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind. Die Prüfung des Anfangsverdachts hat somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen. 2. Jeder Staatsanwalt muss sich bewusst sein, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für den davon Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass aus rechtlicher Sicht ein Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht als ein Makel des Betroffenen anzusehen ist. Die Annahme eines Anfangsverdachts setzt deshalb eine sorgfältige Prüfung voraus und kann der gerichtlichen Überprüfung in einem Amtshaftungsprozess unterliegen. So stellt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dann eine Amtspflichtverletzung dar, wenn diese Entscheidung nicht mehr vertretbar, d.h. bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafverfolgung nicht mehr verständlich ist (BVerfG NJW 1984, 1452; BGH NStZ 1988, 511). ... II. Gegenstand der Prüfung Die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts ist vor allem bei unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Strafanzeigen von Privatpersonen veranlasst. Im Übrigen kann es einer derartigen Prüfung insbesondere aufgrund von Medienveröffentlichungen bedürfen (sh. auch unter II. meiner Rundverfügung vom 23. September 1996, JMBl. Bbg., 128 f). Gehen indes Anzeigen von Amts wegen von der Polizei bei der Staatsanwaltschaft ein und ist dem Vorgang zu entnehmen, dass ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des § 163 Abs. 1 StPO bereits einen Anfangsverdacht bejaht und Ermittlungen durchgeführt hat, ist es dem nun mit der Sache befassten Staatsanwalt verwehrt, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Vielmehr hat er das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren unverzüglich gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, falls er bereits einen Anfangsverdacht verneint hätte. III. Registermäßige Behandlung der Prüfungsvorgänge Entgegen einer verbreiteten Vorstellung ist mit der Eintragung in das sogenannte Js-Register nicht notwendig die Annahme eines Anfangsverdachts verbunden. Dies folgt aus § 47 Nr. 1. b) der Aktenordnung (AktOBbg), wonach sämtliche, d.h. auch offensichtlich unbegründete, „eingehende Anzeigen, die sich gegen bestimmte Personen richten” in das Js-Register einzutragen sind. Bieten Strafanzeigen Anlass, bereits die Frage des Anfangsverdachts besonders zu prüfen, ist während dieser Prüfung von einer „Anzeigesache” und erst nach daraufhin erfolgter Annahme eines Anfangsverdachts von einem „Ermittlungsverfahren” zu sprechen. ... IV. Verfahrensweise bei der Prüfung 1. Der Staatsanwalt hat bei der Prüfung eines Anfangsverdachts zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Straftat, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vorliegen könnte, und sodann zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre, d.h. keine persönlichen Strafausschließungsgründe und Verfahrenshindernisse vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat zu unterbleiben, wenn ein Element der „verfolgbaren Straftat” offensichtlich fehlt. 2. Bei seiner Entscheidung über das Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat hat der Staatsanwalt nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (BGH NStZ 1988, 511) alle hierfür wesentlichen be- und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau abzuwägen. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden  sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis beimisst. Da auch subjektive Wertungen in diese Abwägung einfließen, können verschiedene Betrachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne pflichtwidrig zu handeln. Deshalb gewährt die höchstrichterliche Rechtsprechung dem mit der Sache befassten Staatsanwalt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Spielraum bei der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung. Er verfügt danach über einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verdacht wegen einer Straftat „zureichend” im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist. Wird dieser Beurteilungsspielraum aber missbräuchlich genutzt, kann dies den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen (sh. I.3). 3. An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist (sh. I.1). So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG München NStZ 1985, 550). Andererseits hat der Bürger aber einen Anspruch darauf, dass aus der Luft gegriffene Vorwürfe nicht schon zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen, sondern der Staatsanwalt in diesen Fällen bereits einen Anfangsverdacht verneint (sh. I.2). Daher reichen bloße Vermutungen oder kriminalistische Hypothesen nicht aus, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Vielmehr muss der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. OLG Hamburg GA 1984, 289 f.). 4. In der der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgeordneten Phase sind informatorische, formlose Befragungen  zur Gewinnung eines groben Bildes, ob wirklich der Verdacht einer Straftat besteht und wer als Beschuldigter oder Zeuge in Betracht kommt, zulässig. Nicht zulässig sind allerdings informatorische Befragungen im Rahmen eines Überprüfungsvorgangs, obwohl tatsächlich bereits ein Anfangsverdacht besteht und förmliche Vernehmungen im Rahmen eines einzuleitenden Ermittlungsverfahrens hätten erfolgen müssen. 5. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder von dessen Einleitung abzusehen ist, hat der Staatsanwalt ihm freiwillig zur Verfügung gestellte Unterlagen auszuwerten und kann zur Erweiterung seiner Beurteilungsgrundlage auch allgemein zugängliche oder in amtlicher Verwahrung befindliche Unterlagen oder Akten beiziehen. Falls angeforderte Unterlagen oder Akten nicht freiwillig herausgegeben werden, ist diese Entscheidung auf der verbleibenden Tatsachengrundlage zu treffen. Die Anwendung irgendwelcher Zwangsmittel ist bei der Prüfung des Anfangsverdachts nicht zulässig. 6. Kommt der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, dass ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat besteht, hat er weiter zu klären, ob diese auch verfolgbar wäre. So hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens etwa zu unterbleiben, wenn die angezeigte Straftat mit Sicherheit verjährt ist. In einem zu erteilenden Bescheid ist der Anzeigestatter darauf hinzuweisen, dass sich Ermittlungen verbieten, ob die behauptete Straftat tatsächlich begangen worden ist, wenn diese gegebenenfalls nicht mehr verfolgt werden könnte. Weiter ist ein Anfangsverdacht zu verneinen, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Strafantragsfrist für alle Antragsberechtigten verstrichen ist oder wenn sich die Strafanzeige gegen ein Kind richtet, bei dem das unbehebbare Verfahrenshindernis der Strafunmündigkeit nach § 19 StGB besteht. Falls die Straftat nur auf Antrag verfolgbar und diese oder das Antragserfordernis den Antragsberechtigten offenbar noch unbekannt ist, hat der Staatsanwalt auf die Beseitigung dieses behebbaren Verfahrenshindernisses hinzuwirken, wenn er eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. Nr. 6 Abs. 2 RiStBV). Steht der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Abgeordneten das behebbare Verfahrenshindernis der Immunität entgegen, was bei Abgeordneten des Landtages Brandenburg nicht der Fall ist (sh. Art. 58 Bbg.Verf., Immunitätsrichtlinie, GVBl. Bbg. I 1998, 436), sind § 152a StPO und Nrn. 191 ff RiStBV zu beachten. V. Abschluss der Prüfung Wird der Anfangsverdacht im Falle seiner besonderen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft verneint, ist aktenkundig zu machen, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat abgesehen wird (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO); liegt der Prüfung eine Strafanzeige zugrunde, ist der Anzeigeerstatter aus der „Anzeigesache” entsprechend zu bescheiden. Wird der Anfangsverdacht hingegen bejaht, sollte dies im Fall einer vorangegangenen besonderen Prüfung ebenfalls aktenkundig gemacht werden; ist diese Prüfung in einem AR-Vorgang erfolgt, hat gemäß § 47 Nr. 1. c), 5. AktOBbg die Umtragung in das Js-Register zu erfolgen (sh. III.). Auszug aus den Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008) veröffentlicht unter www.gsta.brandenburg.de/media_fast/4140/Anfangsverdacht.pdf