Ablauf eines Strafverfahrens
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1. Abschnitt - Ermittlungsverfahren - Das Ermittlungsverfahren beginnt regel-  mäßig mit einem Anfangsverdacht.  Ausgehend von der Polizei oder aber der  örtlich zuständige Staatsanwaltschaft  beginnen Ermittlungen. Dabei geht es nach  dem Tatortprinzip.   Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist die  Staatsanwaltschaft (sogar) verpflichtet,  wegen aller verfolgbaren Straftaten  einzuschreiten, sofern zureichende  tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. ...     
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2. Abschnitt - Zwischenverfahren - Angekommen im Zwischenverfahren heißt  dies, dass die Staatsanwaltschaft ihre  Ermittlungen abgeschlossen hat. Sie ist zu  der Überzeugung gelangt, es liegt eine  Straftat vor, welche dem Beschuldigten vor  Gericht auch nachgewiesen werden kann. Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die  Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch  Einreichung einer Anklageschrift bei dem  zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen  genügenden Anlaß dazu geboten haben.  
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3. Abschnitt - Hauptverfahren - Das Hauptverfahren beginnt, wenn das  zuständige Amts- oder Landgericht nach  Eingang der Akten, der Zustellung der  Anklageschrift und der Gewährung  rechtlichen Gehörs die Anklage zur  Hauptverhandlung zugelassen hat.     Nunmehr wird Termin zur Hauptver-  handlung bestimmt, der Angeklagte sowie  etwaige Zeugen und Sachverständige  geladen, §§ 213, 214 StPO.    
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Das Strafverfahren gliedert sich in 3 Abschnitte.
Strafrecht