§ 263 StGBBetrugAllein im Jahr 2013 gab es mehr als 590.000 bei der Polizei gemeldete Fälle von Betrug. Die Strafbarkeit des Betrugs ist in §263 StGB geregelt. Bestraft wird er mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls gem. §263 Abs.2 strafbar.Durch die riesige Zahl der Betrugsfälle handelt es sich um ein sehr umfangreiches Delikt, zu dem zahlreiche Sonderfälle durch die Rechtsprechung erarbeitet wurden. Allgemein ist ein Betrug ist gegeben, wenn alle folgenden Elemente erfüllt sind: Täuschung des GeschädigtenIrrtum des GeschädigtenVornahme einer Vermögensverfügung durch den GeschädigtenEintritt eines VermögensschadensHandeln des Täter mit BereicherungsabsichtDie einzelnen Elemente müssen vollständig vorliegen um eine Verurteilung wegen vollendetem Betruges zu rechtfertigen. sog. Sozialhilfebetrug - Datenabgleich der Sozialversicherungsträger -Derjenige, der Leistungen von der Arbeitsagentur und/oder dem Jobcenter und/oder der Wohngeldstelle und/oder einer anderen öffentlichen Einrichtung beantragt und/oder bezieht, ist gemäß § 60 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Unterlässt derjenige dies, bspw. nach einer Arbeitsaufnahme und kommt es dadurch zu einer weiteren Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen, so kann er sich eines Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs.1, 13 StGB, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I strafbar machen. Das Jobcenter, die Arbeitsagentur sowie die Familienkasse verfolgen derartige Delikte fast ausnahmslos. Für den Beschuldigten besteht daher die Gefahr wegen Betruges zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Hier sollte möglichst frühzeitig und idealerweise ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschalten werden. Er nimmt sodann Akteneinsicht und kann oftmals das Strafverfahren gemäß §§ 153, 153a StPO zur Einstellung bringen bevor Anklage vor dem Amtsgericht erhoben wird. Besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 StGBIn besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehnJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.