- Betrug § 263 StGB -
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§ 263 StGB Betrug Allein im Jahr 2013 gab es mehr als 590.000 bei der Polizei gemeldete Fälle von Betrug. Die  Strafbarkeit des Betrugs ist in §263 StGB geregelt. Bestraft wird er mit Geldstrafe oder  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls gem. §263 Abs.2 strafbar.  Durch die riesige Zahl der Betrugsfälle handelt es sich um ein sehr umfangreiches Delikt, zu  dem zahlreiche Sonderfälle durch die Rechtsprechung erarbeitet wurden.   Allgemein ist ein Betrug ist gegeben, wenn alle folgenden Elemente erfüllt sind:    Täuschung des Geschädigten   Irrtum des Geschädigten   Vornahme einer Vermögensverfügung durch den Geschädigten   Eintritt eines Vermögensschadens   Handeln des Täter mit Bereicherungsabsicht Die einzelnen Elemente müssen vollständig vorliegen um eine Verurteilung wegen vollendetem  Betruges zu rechtfertigen.   sog. Sozialhilfebetrug - Datenabgleich der Sozialversicherungsträger - Derjenige, der Leistungen von der Arbeitsagentur und/oder dem Jobcenter und/oder der  Wohngeldstelle und/oder einer anderen öffentlichen Einrichtung beantragt und/oder bezieht, ist  gemäß § 60 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und  Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.  Dies gilt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Unterlässt derjenige dies, bspw. nach einer  Arbeitsaufnahme und kommt es dadurch zu einer  weiteren Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen, so kann er sich eines Betruges  durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs.1, 13 StGB, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I strafbar machen.   Das Jobcenter, die Arbeitsagentur sowie die Familienkasse verfolgen derartige Delikte fast  ausnahmslos. Für den Beschuldigten besteht daher die Gefahr wegen Betruges zu einer Geld-  oder Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.   Hier sollte möglichst frühzeitig und idealerweise ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschalten  werden. Er nimmt sodann Akteneinsicht und kann oftmals das Strafverfahren gemäß §§ 153,  153a StPO zur Einstellung bringen bevor Anklage vor dem Amtsgericht erhoben wird.       Besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 StGB   In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn  Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter  1.   gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung         von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,  2.  einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch          die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des          Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,  3.  eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine       Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder       teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. 
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