Betäubungsmittelstrafrecht - BtMG -
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§ 29 BtMG Vergehen Nach § 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe u. a. bestraft,  wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu  treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in  sonstiger Weise verschafft oder Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. In den meisten Fällen ist bereits der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein  besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder   durch den Anbau, die Herstellung, den Handel, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb, Verschaffen  oder durch den Besitz die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.  Handelt der Täter in den oben benannten Fällen fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu  einem Jahr oder Geldstrafe. Gemäß § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld  des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht  und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,  herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von  der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum   Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.   Eine solche geringe Menge ist nach der am 17. August 2006 veröffentlichten Richtlinie in  Brandenburg bei einer Cannabismenge bis zu 6 Gramm anzunehmen. Bis dahin lag die  Obergrenze - unscharf - bei „drei Konsumeinheiten“.   Die Berliner Richtlinie ist hier liberaler. Handelt es sich um Mengen von bis zu 10 Gramm  Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Berlin  einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt. Bei einem Besitz von mehr als 10 Gramm,  aber nicht mehr als 15 Gramm Haschisch oder Marihuana kann die Staatsanwaltschaft Berlin  das Verfahren gleichfalls noch einstellen. Anders als in Berlin Brandenburg kann in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und  Schleswig-Holstein bei einem Besitz von 1 g Heroin und 1 g Kokain (Bremen 2 g, Schleswig-  Holstein 3 g) gleichfalls eine Einstellung erfolgen.   Bei Amphetamin sieht Hessen bei bis zu 2,5 g und Schleswig-Holstein bei bis zu 3 g immer  noch die Möglichkeit einer Einstellung vor.   In Bremen soll bei 3 Tabletten Ecstasy, in Hamburg bei nicht mehr als 10 und in Hessen bei  weniger als 20 Tabletten Ecstasy eine Einstellung des Verfahrens erfolgen.   Das Gericht kann - außer im besonders schweren Fall - von einer Bestrafung,absehen, wenn  der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,  herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.  Gemeint sind hier die Fälle, bei denen die Grenzen des sog. Eigenverbrauch (s.o.) überschritten  wurden. Ungeachtet dessen wird bestraft, wer (andere) Stoffe unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen  Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den  Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, die zwar nicht Betäubungsmittel  sind, aber als solche ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Zubereitungen.   § 29a BtMG Verbrechen Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis zu 15 Jahren!) wird bestraft, wer als Person über  21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 StGB verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder mit Betäubungsmitteln in  nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt  oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erlangt zu haben.   Eine nicht geringe Menge bei Cannabis liegt bereits ab 7,5 g des Wirkstoffes  Tetrahydrocannabinol (THC) vor.   Nach dem Urteil des BGH vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 ist bei bei einem auf spätere  Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen für die Abgrenzung des Handeltreibens  mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln  in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge an dem Wirkstoff THC  maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und  gewinnbringend veräußert werden soll. Das heißt, es ist nicht entscheidend, in welchem  Aufzuchtstadium sich die Pflanzen zum Zeitpunkt der Entdeckung befinden, sondern es erfolgt  eine Hochrechnung, bezogen auf den Zeitpunkt der beabsichtigten späteren Ernte. Der BGH  bleibt auch bei seiner Linie, dass Handeltreiben in Vollendung bereits bei Beginn der Aufzucht  vorliegt. Weder müssen schon Absatzbemühungen vorgenommen oder gar Käufer gesucht  worden sein.  Nachdem der BGH mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 ursprünglich die Grenze bei 30  g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte, liegt der Grenzwert  für die nicht geringe Menge Metamfetamin nunmehr bei 6,2 g Metamfetaminhydrochlorid und 5  g Metamfetaminbase. Angesichts der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse über das hohe  Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen aus dessen  missbräuchlichem Konsum hat der BGH mit Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 86/08 eine erhebliche  Herabsetzung des Grenzwertes vorgenommen. § 35 BtMG Zurückstellung der Strafvollstreckung sog. “Therapie statt Strafe”  Die Norm hat eine zentrale Bedeutung, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig war oder ist.  Dabei kann auch dahinstehen, ob ein Fall des § 29 BtMG oder des § 29a BtMG vorliegt.  Entscheidend ist die Strafe bzw. Strafrest sowie die Bereitschaft und Möglichkeit einer   Drogentherapie  Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren  verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf  Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde  mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines  Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei  Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner  Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen,  und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich  anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten  Abhängigkeit entgegenzuwirken.  Dies gilt auch, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei  Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der  Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt.
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