Beleidigung, Üble Nachrede u. Verleumdung
© RA Mathias Noll 2018
§ 185 StGB - Beleidigung -
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Sie wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen verfolgt.
Geschützt ist die Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Beleidigung ist die
Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder einem Dritten. Mit
anderen Worten stellt sie eine negatives Werturteil über jemanden dar.
Keine Beleidigungen sind allgemeine Unhöflichkeiten oder Distanzlosigkeiten. Nicht als
(strafbare) Beleidigung wurde bspw. die Bezeichnung von Polizeibeamten als “Bullen” oder
“Cops” angesehen. Auch die weit verbreitete Äußerung der (modernen) “Wegelagerei” sieht die
Rechtsprechung nicht als Beleidigung an, da sie in erster Linie eine allgemeine Kritik an den
Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung darstellt. Im Übrigen kennt das Gesetz keine
“Beamtenbeleidigung”.
Eine Beleidigung kann durch Wort, Schrift, Bild, Zeichen oder konkludentes Handeln erfolgen.
Die Begehungsformen sind so vielfältig, dass nur einige Beispiele genannt werden sollen, bei
denen die Gerichte eine Beleidigung bejaht haben:
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Tippen an die Stirn (sog. Vogelzeigen)
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Zeigen des linken oder rechten Mittelfingers (im Einzelfall)
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Anspucken
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Ohrfeige und/oder Tritt mit dem Fuß
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sexuelle Bedrängung oder Annäherung am Arbeitsplatz trotz vorheriger Ablehnung
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Bezeichnung als Amtsarsch, Nazi, Faschist, Krüppel
sowie die weiteren “üblichen” (Kraft)Ausdrücke
In Familien oder (bestehenden) Lebenspartnerschaften besteht ein sog. “beleidigungsfreier
Raum”. D.h. dort wird eine Äußerung, welche eigentlich eine Beleidigung darstellt, zur nicht
strafbaren Unhöflichkeit.
§ 186 StGB - Üble Nachrede -
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet
ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Unterschied zur Beleidigung schützt die üble Nachrede einen Angriff auf die Ehre durch
ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, so weit diese nicht erweislich wahr
sind. Die Tatsache, welche vom Werturteil abzugrenzen ist, muss also unwahr sein, wobei
verbleibende Zweifel zu Lasten des Täters gehen und sie muss gegenüber Dritten geäußert
worden sein.
In diesen Tatbestand fallen etwa Äußerungen über oder in Bezug auf jemanden wie “Lügner”,
“Täuschung”, “Vertuschung” oder “Korruption”, wobei der Täter davon ausgeht, dass diese
zutreffen. Nicht selten führen ernstgemeinte Strafanzeigen, welche sich später als haltlos
(unwahr) erweisen, gleichfalls zu einer Verurteilung des Anzeigenden wegen Übler Nachrede.
§ 187 StGB - Verleumdung -
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Die Verleumdung stellt im Prinzip eine Üble Nachrede dar, wobei der Täter im Unterschied zur
Üblen Nachrede positiv weiß, dass die Tatsache unwahr ist. Während dessen also der Täter bei
der üblen Nachrede von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache ausgeht, sich später jedoch
die Unwahrheit herausstellt, so weiß der Täter bei der Verleumdung von Anfang an, dass diese
nicht der Wahrheit entspricht. Bleiben Zweifel, ob der Täter von Anfang an die Unwahrheit
kannte, so wird zu seinen Gunsten auf die Üble Nachrede zurückgegriffen.