Beleidigung, Üble Nachrede u. Verleumdung
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§ 185 StGB - Beleidigung -  Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die  Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder  mit Geldstrafe bestraft. Sie wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen verfolgt.   Geschützt ist die Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Beleidigung ist die  Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder einem Dritten. Mit  anderen Worten stellt sie eine negatives Werturteil über jemanden dar. Keine Beleidigungen sind allgemeine Unhöflichkeiten oder Distanzlosigkeiten. Nicht als  (strafbare) Beleidigung wurde bspw. die Bezeichnung von Polizeibeamten als “Bullen” oder  “Cops” angesehen. Auch die weit verbreitete Äußerung der (modernen) “Wegelagerei” sieht die  Rechtsprechung nicht als Beleidigung an, da sie in erster Linie eine allgemeine Kritik an den  Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung darstellt. Im Übrigen kennt das Gesetz keine  “Beamtenbeleidigung”. Eine Beleidigung kann durch Wort, Schrift, Bild, Zeichen oder konkludentes Handeln erfolgen.  Die Begehungsformen sind so vielfältig, dass nur einige Beispiele genannt werden sollen, bei  denen die Gerichte eine Beleidigung bejaht haben: Tippen an die Stirn (sog. Vogelzeigen)  Zeigen des linken oder rechten Mittelfingers (im Einzelfall)  Anspucken Ohrfeige und/oder Tritt mit dem Fuß  sexuelle Bedrängung oder Annäherung am Arbeitsplatz trotz vorheriger Ablehnung   Bezeichnung als Amtsarsch, Nazi, Faschist, Krüppel sowie die weiteren “üblichen” (Kraft)Ausdrücke In Familien oder (bestehenden) Lebenspartnerschaften besteht ein sog. “beleidigungsfreier  Raum”. D.h. dort wird eine Äußerung, welche eigentlich eine Beleidigung darstellt, zur nicht  strafbaren Unhöflichkeit.   § 186 StGB - Üble Nachrede -  Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche  denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet  ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr  oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.  3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  Im Unterschied zur Beleidigung schützt die üble Nachrede einen Angriff auf die Ehre durch  ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, so weit diese nicht erweislich wahr  sind. Die Tatsache, welche vom Werturteil abzugrenzen ist, muss also unwahr sein, wobei  verbleibende Zweifel zu Lasten des Täters gehen und sie muss gegenüber Dritten geäußert  worden sein. In diesen Tatbestand fallen etwa Äußerungen über oder in Bezug auf jemanden wie “Lügner”,  “Täuschung”, “Vertuschung” oder “Korruption”, wobei der Täter davon ausgeht, dass diese  zutreffen. Nicht selten führen ernstgemeinte Strafanzeigen, welche sich später als haltlos  (unwahr) erweisen, gleichfalls zu einer Verurteilung des Anzeigenden wegen Übler Nachrede. § 187 StGB  - Verleumdung -  Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung  herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu  zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch  Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder  mit Geldstrafe bestraft.   Die Verleumdung  stellt im Prinzip eine Üble Nachrede dar, wobei der Täter im Unterschied zur  Üblen Nachrede positiv weiß, dass die Tatsache unwahr ist. Während dessen also der Täter bei der üblen Nachrede von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache ausgeht, sich später jedoch  die Unwahrheit herausstellt, so weiß der Täter bei der Verleumdung von Anfang an, dass diese  nicht der Wahrheit entspricht. Bleiben Zweifel, ob der Täter von Anfang an die Unwahrheit  kannte, so wird zu seinen Gunsten auf die Üble Nachrede zurückgegriffen.  
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